Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 3 DEÜV, Zu meldender Personenkreis

1 Meldungen sind zu erstatten für

  • 1.Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
  • 2.Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
  • 3.geringfügig Beschäftigte,
  • 4.Leiharbeitnehmer,
  • 5.Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328)rs="2024-01-01".

  • 6.Wehr- und Zivildienstleistende.
2 Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.