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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 11a DEÜV, Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Arbeitsentgelt nach § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 SGB IV verwendet wird.

§ 11a geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025).

Zu § 11a siehe RS 2009/01.


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