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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 40 DEÜV, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

(1)1 Das BMVg oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und 2a SGB VI versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. 12. 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2 Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861), G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).

(2)1 In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 USG oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG erhalten. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(4)1 Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. 2 § 5 Absatz 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759)rs="2024-01-01". Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(5) Die §§ 25 und § 38 Absatz 5 gelten entsprechend.


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