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KHSFV – Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV)
Sozialversicherungsrecht
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KHSFV – Krankenhausstrukturfonds-Verordnung



§ 9 KHSFV, Bewirtschaftung der Fördermittel

1 Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. 2 Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. 3 Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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