Category Image
Verordnungen

KHSFV – Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KHSFV – Krankenhausstrukturfonds-Verordnung



§ 17 KHSFV, Auswertung der Wirkungen der Förderung

§ 17 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).

(1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. 4. eines Jahres, erstmals zum 1. 4. 2020, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat,

  • 1.den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
  • 2.Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt,
  • 3.Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
  • 4.aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 und 2 KHG, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG eingehalten worden sind und
  • 5.aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).

(2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.