Category Image
Verordnungen

PBAV 2025 – Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025

Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 -PBAV 2025)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PBAV 2025 – Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025



§ 1 PBAV 2025, Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung

(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI wird zum 1. 1. 2025 auf 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.

(2) Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. 12. 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 % der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a SGB XI versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.