Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 16 PflAFinV, Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
(1)1 Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 PflBG bis zum 30. 6. des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. 2 Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese vorzulegen.
(2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsverträge, vorzulegen.
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