Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
(1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermögen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeitraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der anzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf.
(2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss sind bis zum 31. 10. des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.