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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 21 PflAFinV, Art und Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(2) Die Erhebungen erfassen

  • 1.die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
  • 2.die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 3.die Ausbildungsvergütungen.

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