Category Image
Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 42 PflAPrV, Erlaubnisurkunde

1 Sind die Voraussetzungen nach § 2 PflBG für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 PflBG, nach § 1 Satz 2 PflBG, nach § 58 Absatz 1 PflBG oder nach § 58 Absatz 2 PflBG erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2 Für die Ausbildung nach Teil 3 des PflBG enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 PflBG einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 PflBG nach dem Muster der Anlage 14.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.