Category Image
Verordnungen

PpUGV – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PpUGV – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung



§ 7 PpUGV, Ausnahmetatbestände

1 Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

  • 1.bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
  • 2.bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.