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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 5.5. BRi, Pflegefachliche Konkretisierung der Module und der Abstufungen der Selbständigkeit

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (des Pflegegrades) werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten in den Modulen 1 bis 6 berücksichtigt. Im Rahmen der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten im Bereich außerhäusliche Aktivitäten (Punkt KF 6.1, bei Kindern ab 3 Jahren) festzustellen. Mit diesen Informationen soll eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a SGB XI und das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 SGB V sowie eine individuelle Pflege- und Hilfeplanung ermöglicht werden.

Die Kriterien in den Modulen 1, 2, 4, 5 und 6 sind abschließend definiert. Diese Definitionen finden sich fettgedruckt unter jedem Kriterium und sind bindend. Eine Ausnahme bildet Modul 3.

Zu den Abstufungen der Selbständigkeit finden sich Hinweise zu Besonderheiten bei den einzelnen Kriterien sowie weitere Erläuterungen, die nur Beispiele, aber keine abschließende Auflistung aller möglichen Phänomene darstellen.

Bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten werden nur die Module 3 und 5 sowie die Kriterien KF 4.1.B und KF 4.4.0 bearbeitet.


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