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Richtlinien

KrTr-RL – Krankentransport-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) [KrTr-RL]
Sozialversicherungsrecht
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KrTr-RL – Krankentransport-Richtlinie



§ 1 KrTr-RL, Allgemeines

Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V durch

  • 1.Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
  • 2.Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte,
  • 3.die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden bezeichnet als Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten) sowie
  • 4.Krankenhäuser in den Fällen der §§ 8a und § 8b.

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