BeiSchGs – Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden
§ 2 BeiSchGs, Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bis zum 31. 12. 2013
(1)1 Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bis zum 31. 12. 2013 an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge zu erlassen. 2 Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist. 3 Der Erlass erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. 4 Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. 5 Ein Erlass der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate umfasst.
(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen.
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