Category Image
Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 2.7. DEÜVGs, Versicherungsnummernabfrage durch Arbeitgeber und Zahlstellen

(1) Nach § 28a Absatz 3a SGB IV haben Arbeitgeber und Zahlstellen im Sinne von § 202 Absatz 2 SGB V die VSNR eines Beschäftigten oder eines Versorgungsempfängers maschinell abzufragen, sofern keine VSNR programmseitig vorliegt.

(2) Für die Datenübermittlung zwischen den Arbeitgebern und Zahlstellen sowie der DSRV ist der Datensatz "Versicherungsnummernabfrage" mit den Datenbausteinen Name, Geburtsangaben und Anschrift (DBNA, DBGB und DBAN) zu verwenden.

(3)1 Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die VSNR oder den Hinweis, dass die Vergabe der VSNR mit der Anmeldung erfolgt. 2 Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.