Ziff. D. DüTab, Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.
Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.
II. Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1 200 EUR.
III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, § 1603 Absatz 1 BGB):
a)falls erwerbstätig 1 600 EUR
b)falls nicht erwerbstätig 1 475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
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