Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
(1) Der Anspruch auf Verletztengeld besteht von dem Tag an, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat bzw. ab dem Tag des Beginns einer stationären Heilbehandlung; bei Ansprüchen nach § 45 Absatz 4 SGB VII vom Tag der unbezahlten Freistellung an. In all diesen Konstellationen zahlt die Krankenkasse Verletzten- bzw. Kinderverletztengeld grundsätzlich ab dem Anspruchstag.
(2) Ist wegen Entgeltfortzahlung, des Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder anzurechnendem Arbeitseinkommen Verletztengeld nicht auszuzahlen (vgl. § 52 SGB VII), wird das Verletztengeld vom Tage nach Wegfall dieser Leistungen bzw. der Einkommensanrechnung gezahlt.
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