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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.4.1.11.2. RS 2024/03, Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind

(1) Die Regelung des § 45 Absatz 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit die in § 146 Absatz 2 SGB III genannten Fristen gemäß Ziff. 4.4.1.11..

(2) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht gemäß § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage (Alleinerziehende: 30 Tage). Insgesamt wird Arbeitslosengeld für nicht mehr als 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) fortgezahlt (siehe Ziff. 5.3.1.).


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