Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5.10. RS 2024/03, Bezug von Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII§ 45§ 45§ 45

(1) Sofern zuerst aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall, Näheres hierzu siehe Ziff. 10.) ein verletztes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden und der betreuende Elternteil 1 deshalb der Arbeit fernbleiben muss und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes im Sinne von § 45 Absatz 1 SGB V hinzutritt, ist weiterhin Kinderverletztengeld zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 29. 6. 1962 — 2 RU 177/60). Infolgedessen sind diese Zeiten nicht auf einen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen.

(2) Ist hingegen zuerst ein Kind im Sinne des § 45 Absatz 1 SGB V erkrankt und wird von einem Elternteil 1 betreut und ist aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII) ein weiteres Kind durch denselben Elternteil 1 zu beaufsichtigen, betreuen oder zu pflegen, ist weiterhin der Anspruch auf Kinderkrankengeld zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 1980 — 2 RU 105/79).

(3) Sofern während des Bezuges von Kinderverletztengeld eine stationäre Mitaufnahme zur Begleitung eines anderen Kindes erforderlich wird, besteht ein Anspruch auf Kinderverletztengeld nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil 1 wegen der stationären Mitaufnahme die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des verletzten Kindes nicht mehr übernehmen kann.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.