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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 13 SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Vorrangigkeit von Leistungen der Pflegeversicherung

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen zur Pflege grundsätzlich vor. Soweit gegenüber der Pflegekasse kein Leistungsanspruch besteht, weil keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, bleibt der Anspruch auf die fürsorgerischen Leistungen — insbesondere auf Sozialhilfe — erhalten (§ 61 SGB XII).

Ferner bleiben die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen unberührt mit der Folge, dass die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Kriegsopferfürsorge und die Träger der Jugendhilfe die Leistungen umfassend — also einschließlich der Pflegeleistungen — zur Verfügung zu stellen haben (§ 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XI). Das hat zur Folge, dass die Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Zum Ausgleich der pflegebedingten Aufwendungen in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 und Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI übernimmt die Pflegekasse gemäß § 43a SGB XI 15 v. H. der nach §§ 123 ff. SGB IX vereinbarten Vergütungen, maximal in Höhe von 278 EUR im Kalendermonat. Dies gilt jedoch nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe erstrecken sich in diesen Fällen auch auf die Pflegeleistungen in der Einrichtung bzw. Räumlichkeit (vgl. § 103 SGB IX). Zu den Einzelheiten vgl. Erläuterungen zu § 43a SGB XI.


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