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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 33 SGB XI Ziff. 2.2. RS 2024/08, Antrag auf Höherstufung

Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung eines höheren Pflegegrads oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.

Beispiel 1:

Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit1. 2.
Antrag auf Höherstufung am17. 9.
Begutachtung durch den MD am23. 10.
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit1. 7.

Ergebnis:

Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab1. 7.

Beispiel 2:

Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach dem Pflegegrad 3 seit1. 1.
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab8. 11.
Antrag auf Höherstufung am13. 11.
Begutachtung durch den MD am17. 11.
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 4 liegt vor seit8. 11.

Ergebnis:

Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 4 besteht ab8. 11.

Beispiel 3:

Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit1. 2. des Vorjahres
Antrag auf Höherstufung am5. 5.
Begutachtung durch den MD am28. 5.
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit1. 3.

Ergebnis:

Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab1. 3.

Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu § 43 SGB XI Ziff. 9. und § 43 SGB XI Ziff. 10..


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