Category Image
Gesetze

AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

AO – Abgabenordnung



§ 13 AO, Ständiger Vertreter

1 Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2 Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

  • 1.Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
  • 2.einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.