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§ 53 AO, Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  • 1.die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  • 2.1 deren Bezüge nicht höher sind als das 4-Fache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des 4-Fachen das 5-Fache des Regelsatzes. 2 Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 3 Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
    • a)Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 EStG und
    • b)andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
    aller Haushaltsangehörigen. 4 Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. 5 Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, des WoGG, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a BVG oder nach § 6a BKGG als nachgewiesen anzusehen. 6 Die Körperschaft kann den Nachweis mithilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mithilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. 7 Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend oder
  • 3.deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. 2 Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des BMF oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. 3 In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.

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