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AO – Abgabenordnung



§ 65 AO, Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

  • 1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  • 2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
  • 3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

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