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AO – Abgabenordnung



§ 92 AO, Beweismittel

1 Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2 Sie kann insbesondere

  • 1.Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
  • 2.Sachverständige zuziehen,
  • 3.Urkunden und Akten beiziehen,
  • 4.den Augenschein einnehmen.

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