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AO – Abgabenordnung



§ 129 AO, Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

1 Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2 Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3 Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.


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