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AO – Abgabenordnung



§ 257 AO, Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

  • 1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind,
  • 2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
  • 3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
  • 4.die Leistung gestundet worden ist.

(2)1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2 Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3 Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.


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