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AO – Abgabenordnung



§ 409 AO, Zuständige Verwaltungsbehörde

1 Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2 § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.


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