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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 75 FamFG, Sprungrechtsbeschwerde

(1)1 Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

  • 1.die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
  • 2.das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
2 Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

(2)1 Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 566 Absatz 2 bis 8 ZPO entsprechend.


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