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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 104 FamFG, Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

(1)1 Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

  • 1.Deutscher ist oder
  • 2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2 Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2)§ 99 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.


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