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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 280 FamFG, Einholung eines Gutachtens

(1)1 Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2 Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2)1 Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 2 Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  • 1.das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 2.die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
  • 3.den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 4.den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 5.die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

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