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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 422 FamFG, Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2)1 Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2 In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

  • 1.dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
  • 2.der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
3 Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 AufenthG) oder Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, § 173 bis § 175 und § 178 Absatz 3 StVollzG entsprechend, soweit in § 62a AufenthG für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.


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