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GewO – Gewerbeordnung



§ 12 GewO, Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

1 Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

  • 1.eines Insolvenzverfahrens,
  • 2.in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind,
  • 3.der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) oder
  • 4.in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde. 2 Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 InsO freigegebene selbständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3328).


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