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§ 47 GewO, Stellvertretung in besonderen Fällen

Inwiefern für die nach den §§ 31, § 33i, § 34, § 34a, § 34b, § 34c, § 34d, § 34f, § 34h, § 34i und § 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.


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