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§ 60b GewO, Volksfest

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2)§ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 69a oder § 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 oder § 60a und § 60c bis § 61a sowie § 71b unberührt.


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