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GewO – Gewerbeordnung



§ 110 GewO, Wettbewerbsverbot

1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2 Die §§ 74 oder § 75f HGB sind entsprechend anzuwenden.


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