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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 42 HwO

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

  • 1.die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • 2.die Fortbildungsstufe,
  • 3.das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • 4.die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
  • 5.das Prüfungsverfahren.

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