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StPO – Strafprozessordnung



§ 393 StPO, Tod des Privatklägers

(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Absatz 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.

(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen 2 Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.


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