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StPO – Strafprozessordnung



§ 459d StPO, Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

  • 1.in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
  • 2.in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.


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