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StPO – Strafprozessordnung



§ 459i StPO, Mitteilungen

(1)1 Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis § 73c und § 76a Absatz 1 Satz 1 StGB, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 StGB, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2)1 Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2 Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis § 459m zu verbinden.


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