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StPO – Strafprozessordnung



§ 463d StPO, Gerichtshilfe

1 Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis § 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. 2 Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

  • 1.über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,
  • 2.über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.

§ 463d neugefasst durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203).


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