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Richtlinien

PAR-RL – PAR-Richtlinie

Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) [PAR-RL]
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PAR-RL – PAR-Richtlinie



§ 13 PAR-RL, Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

(1)1 Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer ggf. erfolgten chirurgischen Therapie. 2 Mit der UPT soll 3 bis 6 Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß den §§ 9 und § 12 begonnen werden.

(2) Die UPT umfasst

  • 1.die Mundhygienekontrolle,
  • 2.soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
  • 3.die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
  • 4.bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
  • 5.ab dem 2. Jahr einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
    • a)Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
    • b)Zahnlockerung:
    • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
    • Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
    • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
    • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
    • c)Furkationsbefall:
    • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
    • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
    • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
    • Grad III = durchgängig sondierbar,
    • d)röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

(3)1 Die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von 2 Jahren regelmäßig erbracht werden. 2 Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von 10 Monaten,
Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten,
Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von 3 Monaten.

(4)1 Soweit über diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als 6 Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 2 Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.


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