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Grundsätze

BVSzGs – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) [BVSzGs]
Sozialversicherungsrecht
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BVSzGs – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler



§ 11 BVSzGs, Zahlung der Beiträge

(1)1 Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2 Die Beitragszahlung kann durch

  • 1.Abbuchung (SEPA-Basislastschriftmandat),
  • 2.Überweisung oder Einzahlung,
  • 3.Scheck oder
  • 4.Barzahlung
erfolgen. 3 Eine Beitragszahlung in fremder Währung ist nicht zulässig.

(2)1 Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. 2 Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. 3 In den Fällen des § 10 Absatz 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. 4 Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.

(3) Als Tag der Zahlung gilt

  • 1.bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit,
  • 2.bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse oder bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Krankenkasse,
  • 3.bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs.

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