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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 14 GKV-SVS, Listenvertreter/innen

(1)1 Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten einer geeinigten Liste müssen jeweils eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in benennen, die/der berechtigt ist, der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung entgegenzunehmen. 2 Für die geeinigten Listen einer Kassenart oder die gemeinsame Liste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse kann auch dieselbe/derselbe Vertreter einschließlich ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters für 2 oder mehrere Listen benannt werden. 3 Für die aufgrund der nach § 13 Absatz 3 eingereichten Einzelvorschläge erstellte Vorschlagsliste bestimmt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in.

(2)1 Die/Der Vertreter der Vorschlagsliste hat ihre/seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. 2 Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. 3 Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinanderfolgen. 4 Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.

(3)1 Entscheidungen der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bzgl. der Vorschlagslisten sind der/dem Vertreter der Vorschlagsliste oder, falls diese/r nicht erreichbar ist, der/dem Stellvertreter/in bekannt zu geben und bei mündlicher Bekanntgabe auf ihr/sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 2 Die/Der Vertreter/in der Vorschlagsliste informiert die Kandidatinnen und die Kandidaten ihrer/seiner Vorschlagsliste bzw. ihrer/seiner Vorschlagslisten über Entscheidungen der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.

(4) Ist die/der Vertreter/in einer Vorschlagsliste verhindert oder ausgeschieden, übt die/der Stellvertreter/in die der/dem Vertreter/in der Vorschlagsliste zustehenden Befugnisse aus; von ihr/ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn zu dem Zeitpunkt, in dem sie der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zugehen, die Verhinderung der Vertreterin bzw. des Vertreters der Vorschlagsliste nicht mehr besteht oder ein/e neue/r Vertreter/in benannt ist.


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