§ 24 GKV-SVS, Ermittlung des Wahlergebnisses
(1)1 Die Auszählung der Stimmen wird von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Wahlausschuss vorgenommen. 2 Sie ermitteln unverzüglich gesondert für die einzelnen Vorschlagslisten
- 1.die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen,
- 2.die Höchstzahlen nach § 217c Absatz 4 SGB V.
3 Der Faktor für das Gewicht der Stimme nach
§ 217c Absatz 5 SGB V kann auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet werden.
4 Gewählt ist, wer die höchste der nach
§ 217c Absatz 4 SGB V gewichteten, abgegebenen Stimmzahl erhält.
5 Dabei sind so viele Kandidatinnen und Kandidaten mit Höchstzahlen gewählt, wie Sitze über die jeweilige Vorschlagsliste entsprechend
§ 26 Absatz 4 und
§ 217c Absatz 5 SGB V in Verb. mit
§ 13 Absatz 1 Satz 7 zu besetzen sind.
(2) Das Nähere zur Ermittlung des Wahlergebnisses, zur Besetzung des Wahlausschusses und über die Niederschrift regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.