Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 9 GKV-SVS, Beauftragung von sachverständigen Dritten

1 Zur Ermittlung des Hilfebetrages gemäß §Anlage 2 § 7 und Anlage 2 § 8 kann der GKV-Spitzenverband sachverständige Dritte beauftragen. 2 Ihnen gegenüber gilt die Verpflichtung nach den §Anlage 2 § 7 und Anlage 2 § 8 Absätze 3 entsprechend. 3 Die Kosten der Beauftragung haben die Finanzhilfeempfängerkassen zu tragen. 4 Bei einer Hilfegewährung nach Anlage 2 § 7 sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. 5 Die Kosten können mit dem gewährten Hilfebetrag (Anlage 2 § 10) verrechnet werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.