Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 6 § 2 GKV-SVS, Fachliche Beratung des Arbeitsprogramms

Der GKV-Spitzenverband erstellt unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Landesarbeitsgemeinschaften nach Anlage 6 § 1 den Entwurf des Arbeitsprogramms für das Folgejahr und führt dazu bis zum 30. 4. des Jahres fachlich-inhaltliche Beratungen im Rahmen der Fachkonferenz Prävention des GKV-Spitzenverbandes (nachfolgend: Fachkonferenz Prävention) unter Beteiligung von bis zu 3 Vertretungen aus jeder der 16 Landesarbeitsgemeinschaften durch.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.