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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 38 AufenthG, Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

(1)1 Einem ehemaligen Deutschen ist

  • 1.eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
  • 2.eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
2 Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. 3 § 81 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

(4) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.

Satz 1 gestrichen durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 4.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.


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