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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 63 AufenthG, Pflichten der Beförderungsunternehmer

(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.

(2)1 Das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem BMVI einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. 2 Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.

Satz 1 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).

(3)1 Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 EUR. 2 Das Zwangsgeld kann durch das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.

Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).

(4) Das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.

Absatz 4 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).


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