§ 78a AufenthG, Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1)1 Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. 2 Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
- 1.Name und Vornamen des Inhabers,
- 2.Gültigkeitsdauer,
- 3.Ausstellungsort und -datum,
- 4.Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
- 5.Ausstellungsbehörde,
- 6.Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 7.Anmerkungen,
- 8.Lichtbild.
3 Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271).
(2)1 Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
2 Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b PStG die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.
3 Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2744).
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4)1 Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. 2 In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
3 Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der
Artikel 24,
Artikel 25 und
Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden.
4 Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden.
5 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6 § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5)1 Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 2 Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2744).